1. Aktenname
Der Akten Name wird stets der Situation gerecht angelegt. Sollte die Situation unschlüssig sein oder kein Aktenname zutreffend sein, muss der Akten Name "Sonstiges" benutz werden.
Die Akte muss stets folgendes beinhalten:
Beschreibung der Situation mit mindestens einem Satz.
Eine Liste aller abgenommenen Gegenstände
Eine Liste von Zeugen [mind. 1 Zeuge] (bei Beamten nur Dienstnummer bspw.: PD-01)
Tatort muss genannt werden
Rechte vorgelesen von [DN-XX] im Beisein von [DN-XX]
Unterschrift mit Name, Dienstnummer
Die Komplette Akte muss im Staats Tablett einzusehen sein.
Notizen dürfen für jeden Zweck benutzt werden, müssen aber eine Unterschrift enthalten. Jedoch darf die Notiz nicht dafür genutzt werden, um den Sachverhalt aus dem Inhalt zu korrigieren oder zu verbessern.
Die Akte muss bis zur Inhaftierung oder bis zur Rechnungsstellung angelegt sein. Sollte diese im Nachhinein ungültig werden, wierd dies bei den Notizen vermerkt.
Die Akte muss nach Inhaftierung geschlossen werden.
Kollektiv-Akten werden von der Leitungsebene des DoJ genehmigt. Sollte niemand von der Leitungsebene da sein, darf auch der Ranghöchste die Kollektiv-Akte genehmigen, sofern alle Anforderungen einer Kollektiv-Akte erfüllt.
GESCHLOSSENE Akten verjähren nach 14 Tagen. Offene Akten nicht.