Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind dementsprechend zu behandeln, sodass nicht der Anschein besteht, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
Soweit das Gesetz eine besondere Reglung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen Beschränkungen nach diesem Gesetz nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind, Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untersuchungsgefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern, Rechtsanwälten, die Staatsanwaltschaft sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt ein Besuchsrecht.
Tatverdächtige können bis zu 30 Minuten in Untersuchungshaft gehalten werden.
Eine Verlängerung dieser muss von einem DoJ Mitglied genehmigt werden.
Beweissicherungen, Mandantengespräche und Behandlungen von Mediziner, sowie das Warten auf Anwälte zählen nicht zur Untersuchungshaft
Sollte ersichtlich werden, dass die Zeit