Ein Strafprozess muss in folgender Form ablaufen:
Verlesung der Anklage
Vernehmung des Angeklagten (sofern der Angeklagte nicht von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht)
Vernehmung der Zeugen und Begutachtung der Beweismittel
Anträge auf Ausschluss von Beweismitteln, Zeugen oder Einreichen von weiteren Beweismitteln oder Zeugen.
Schließung der Beweisaufnahme
Schluss Plädoyer Staatsanwaltschaft dann Rechtsanwaltschaft
Das letzte Wort von dem Angeklagten
Urteilsverkündung
Zeugen sind von dem Gericht zugelassene Personen, welche zu einer Tat oder eines Sachverhalts oder dem Hergang der Tat etwas sagen können. Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Der Angeklagte ist von dieser Regeln nicht betroffen, ebenso zählt er nicht als Zeuge in dem Sinne. Zeugen haben Tatsachen zu bekunden und keine Spekulationen abzugeben.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 1 Abs. 04 Satz (3) bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würden.
Der Zeuge ist über sein Recht zu Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
der Verlobte des Beschuldigten;
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
der Lebenspartner des Beschuldigten in gerader Linie verwand oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zu dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 4 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertrete, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereinigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Von der Vereidigung ist abzusehen
ber Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder Hehlerei, Begünstigung oder Strafverteilung verdächtigt oder deswegen bereits verurteilt sind.
Die in § 1 Abs. 04 Nr. (3) PO bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beendigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an der Zeugen die Worte richtet:
(a) "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verwiegen haben."
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mit Gott helfe."
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an de Zeugen die Worte richtet:
(a) "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben."
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es."
Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollte, so kann er diese dem Eid anfügen.
Der schwörende soll bei der Eidesleistung die Hände erheben.
Der Richter hat das Recht, Leute zuerst ein Ordnungsgeld von bis zu $10.000, dann Ordnungshaft von bis zu 10 Hafteinheiten, welche erst nach der Verhandlung durchgeführt werden. Es sei denn, er wird vom Richter des Saales verwiesen, dann wird die Ordnungshaft direkt vollstreckt.
Due Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden
An den Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzuhalten und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu bestehen.
Dieser Paragraph gilt ebenfalls für Zivilsachen nach § 2 PO.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Befinden sich die Gegenstände in der Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
Im Falle der Weigerund können gegen ihn die in § 10 bestimmten Ordnungs- und Uwangsmittel festgesetz werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu $10.000 und/oder bis zu 70 Hafteinheiten.
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Dem Anzeigenerstatter ist auf Anfrage der Eingang seiner Anzeige mündlich zu bestätigen. Die Aufnahme einer mündlichen Anzeige ist nur zu üblichen Tageszeiten verpflichtend. Außerhalb dieser Zeiten können Anzeigen nur schriftlich erstattet werden. Schriftliche Anzeigen können als Google-Dokument bei der Justiz im Verteiler eingereicht werden.
Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, wer der Anzeigenerstatter ist. Der Anzeigenerstatter muss eine Kopie seines Personalausweises in dem Dokument hinzufügen. Die Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen ist ebenfalls verpflichtend. Anzeigen, die die geforderten Angaben nicht enthalten, werden nicht bearbeitet.
Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei der Justiz schriftlich, per Protokoll oder mündlich, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Zu dem in § 1 Abs. 13 PO Satz (1) und (2) bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die aufgrund einer entsprechenden Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
Gegen das Amtsgericht sind Berufungen zulässig.
Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Richters oder schriftlich eingelegt werden.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll des Richters oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Richter ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Diese informiert, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, den Angeklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten.
Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde bei einem höheren Gericht angefochten werden.
Ein Berufungsverfahren muss ebenfalls nach § 1 Abs. 02 geführt werden.
Revision kann gegen das Urteil des Berufungsgerichts sowie gegen das Urteil des Landgerichts sowie gegen Urteile des Oberlandesgerichts eingelegt werden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Richters oder schriftlich eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 1 Abs. 15 Satz (3) vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Sollte direkt beim Gericht zu Protokoll gegeben werden, dass Revision eingereicht wird und es besteht keine Verdunkelungs, Flucht- oder eine Wiederholungsgefahr.
Die Gerichtssprache ist Deutsch.
Fachbegriffe sind davon ausgenommen.
Die Anklage- und Verteidigung Vertreter können Anträge auf Einholung von Beweismitteln oder Vernehmung von Zeugen bis spätestens vor Schließung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung einreichen.
Der Antrag muss die Art des Beweismittels oder des Zeugen sowie den Grund für die Einbeziehung in die Beweisaufnahme enthalten.
Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Antrags und berücksichtigt dabei insbesondere die Relevanz des Beweismittels oder Zeugen für die Entscheidung des Falls sowie die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Wenn ein Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht wurde, kann das Gericht diesen nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen.
Beweismittel sind alle geeigneten Mittel zur Feststellung der Wahrheit im Strafverfahren. Sie umfassen sowohl Beweise, die von den Parteien vorgelegt werden, als auch solche, die von Amts wegen erhoben werden.
Beweismittel sind zulässig, wenn sie für die Entscheidung des Falls von Bedeutung sind und soweit ihre Verwertung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.
Das Gericht hat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Zulässigkeit und den Beweiswert der Beweismittel zu beurteilen.
Beweismittel, die durch unzulässige Mittel, wie z. B. durch Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder durch Durchsuchungen ohne rechtliche Grundlage erlangt wurden, sind unzulässig und dürfen nicht verwertet werden.
Beweismittel, die unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, sind unzulässig, wenn ihre Verwertung eine unverhältnismäßige Einschränkung dieser Grundrechte darstellt und ihr Beweiswert in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ist.
Alle Beweise müssen vor dem Prozess dem Richter vorliegen oder bei der Antragsphase eingereicht werden.
Der Vorbehalt, ob Beweismittel zugelassen werden, ist dem Richter zu überlassen.
Sollte eine Partei sich nicht rechtzeitig abmelden, wird die Verhandlung trotzdem geführt.
Sollten Zeugen nicht erscheinen und sich nicht abmelden, kann dies ein Bußgeld in Höhe von $ 10.000 nach sich ziehen.
Sollte eine Partei dem Gerichtstermin unentschuldigt fern bleiben, so kann das Gericht die Zwangsvorführung anordnen. Hierzu wird nach der Partei gefahndet und diese mit geeigneten Mitteln der Gerichtsverhandlung zugeführt.
Gegen Akten kann Widerspruch eingelegt werden, innerhalb von 14 Tagen ab Erstellung der Akte.
Der Widerspruch muss schriftlich eingehen und die Begründung des Widerspruchs beinhalten.
Es kann danach ein Strafverfahren eröffnet werden, wobei die Staatsanwaltschaft oder die jeweilige involvierte Behörde die Akte vertritt.
Das Zivilgericht ist für alle zivil Streitigkeiten zuständig (BGB).
Ein Zivilprozess kann in folgender Form ablaufen:
Verlesung des Streites
Befragung der Beklagten Partei
Befragung der Klagepartei
Vernehmung von Zeugen und Begutachtung der Beweismittel
Letzte Chance für eine außergerichtliche Einigung
Festlegen des Urteils.
Das Gericht kann auch einen Vergleich zwischen den streitigen Parteien vereinbaren. Dieser Vergleich ist bindend für beide Parteien.
Hierbei tritt automatisch § 1 Abs. 03 PO – § 1 Abs. 09 PO in Kraft.
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) oder durch Veröffentlichung der Klageschrift auf dem Verteiler des DOJ.
Die Klageschrift muss enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Die Klageschrift soll ferner enthalten:
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
Der Richter legt den Streitwert für die Verhandlung fest.
Streitwert der Zivilkammer des Amtsgerichts:
ab 1.000 $ bis zu 5.000 $
Streitwert bei einer Berufung oder eines Zivil Streites vor dem Landgericht:
ab 5.000 $ bis zu 10.000 $
Streitwert bei einer Revision oder eines Zivil Streites vor dem Oberlandesgericht:
ab 10.000 $ bis zu 20.000 $
Streitwert bei einer Revision oder eines Zivil Streites vor dem Bundesgerichtshof:
ab 20.000 $ bis zu 30.000 $
Die Partei, welche den Rechtsstreit verliert, sind diese Kosten aufzuerlegen. Sollten beide Parteien teils Recht bekommen, so sind die Kosten aufzuteilen nach dem, wer weniger und mehr Schuld hat.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, einer Sache verboten wird.
Eine einstweilige Verfügung gilt nicht gegenüber Beamten, welche Gesetze und Anordnungen durchsetzen.
Es muss ein Bußgeld für Zuwiderhandlungen festgesetzt werden.
Eine mündliche Verhandlung kann nach einem Widerspruch eingeleitet werden.
Die Gerichtssprache ist Deutsch.
Fachbegriffe sind davon ausgenommen.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (der oberste Gerichtshof des Staates für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
§ 3 Abs. 02 PO – Gerichte
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die höchste Instanz und bestimmt über die rechtlichen Grundlagen von Gesetzen und über die Gesetze der Grundlagen der Strafbarkeit und über das Gesetzbuch der Rechte der Bürger. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet über Straf- und Zivilsachen. Der Bundesgerichtshof ist eine Revisionsinstanz und wird eingeschaltet, wenn Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt wird. Gegen das Urteil des BGH kann keine Revision eingelegt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) ist eine Erst- und Revisionsinstanz. Bei besonders schweren oder schweren Kapitalverbrechen kann das OLG als erste Instanz eingesetzt werden.
Das Landgericht (LG) ist eine Erst- und Berufungsinstanz. Das Landgericht wird als erste Instanz genutzt, wenn es sich um ein Kapitalverbrechen handelt.
Das Amtsgericht (AG) ist eine Erstinstanz für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Ausnahmen bei zivilen Anträgen:
Das Oberlandesgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 50.000 $ überschreiten.
Das Landgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 70.000 $ überschreiten und 100.000 $ unterschreiten.
Das Amtsgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 200.000 $ nicht überschreiten.
Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn es einen Richtermangel gibt. Bei einem Richtermangel kann das nächste Gericht entscheiden, welches derzeit besetzt ist.
Der Chief of Justice und der Deputy Chief of Justice bilden die beiden höchsten richterlichen Instanzen. Chief (BGH) D-Chief (Olg)
Der Richter, welcher das Verfahren führt, ist der Vorsitzende Richter dieses Prozesses.
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
beim Bundesgerichtshof durch einen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft oder durch einen oder mehrere Ober Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
Nur Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft oder Leitende Oberstaatsanwälte können Korruptionsverfahren annehmen und bearbeiten. Die Generalstaatsanwaltschaft kann Korruptionsfälle auch an andere Staatsanwälte übertragen. Amtsanwälte sind von dieser Regel ausgeschlossen.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
dem Bundesminister der Justiz (Chief und Deputy Chief of Justice) und der Department Director, für die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Justizministers und seinen Stellvertreter hinsichtlich der kompletten Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ;
der Generalstaatsanwalt hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig und ist ein Teil der Exekutive und leitet diese.
Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind zulässig. Die Bild- und Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden.
Die Beschlüsse des Gerichts nach Satz 1 sind unanfechtbar.
Die Presse muss sich an die Anweisungen des Richters während der Verhandlung halten und kann bei Zuwiderhandlungen aus dem Verhandlungssaal ausgeschlossen werden.
Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
Zeugen können bei Schutzwürdigen Interessen vor dem Gericht im Beisein von dem Richter, der Staatsanwalt- und Rechtsanwaltschaft vor dem Gericht oder während der Gerichtsverhandlung in einem separaten Raum vernommen werden.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit es in Verfahren wegen Straftaten gegen das Leben (§ 1 Abs. 04 bis § 1 Abs. 06 Strafgesetzbuchs) geht.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, dies gilt jedoch nicht, wenn die Zeugen maskiert sind und sich ausweisen können als dieser,
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
Gerichtsverfahren sind vom 7., 8. und 18. Gesetzbuch ausgenommen.
Gründe für die Berufung und Revision können sein, dass die Prozessordnung nicht eingehalten wurde als Verfahrensfehler.
Gerichte können Beschlüsse erteilen, gegen welche eine Frist von einer Woche Einspruch eingelegt werden kann. Bei einem Einspruch wird ein Hauptverfahren eröffnet.
Dieses Gesetz wurde am 21.12.2023 entfernt.
Bei Anklagen muss die Verteidigung die Akten anfordern.
Die Akteneinsicht muss gewährt werden, und zwar alle Dokumente, die eingereicht werden/wurden. Dies beginnt bei der Suspendierung.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung und bei den Anträgen einreichbar. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtung unter sich teilen.
Es kann auch ein Rechtsanwalt als Vertretung eines Nebenklägers agieren.
Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 3 Abs. 14 PO entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechung ordnet der Vorsitzende Richter in dem Verfahren an.
Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Tage unterbrochen werden.
Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten genannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen gestattet. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Dem, welcher im Falle des § 3 Abs. 15 Satz (1) PO die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
In den Fällen des § 3 Abs. 15 Satz (1) PO und des § 3 Abs. 16 Satz (2) PO kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Frage zurückzuweisen.
Richter dürfen sich nicht zu den Urteilen äußern.
Richter sind unabhängig und dürfen nicht wegen Ihrer Entscheidungen gekündigt werden, es sei denn, Sie wurden bestochen oder sind korrupt.
Als Ermittlungsbehörde ist das LSPD ggf. FIB und die Staatsanwaltschaft ernannt.
Wegen Korruptionsfällen kann nur das DOJ und das PD ermitteln.
Gegen die Staatsanwaltschaft kann nur die oberste Instanz beim DOJ und bei Übertragung dieser Aufgabe nur das PD ermitteln.
Das LSPD kann gegen Zivilisten und Leuten in ihren eigenen Reihen ermitteln.
Die Staatsanwaltschaft darf gegen alle Behörden ermitteln. § 4 PO bleibt unberührt.
Beamte haben das Recht, Zivilisten in bestimmten Situationen zu durchsuchen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.
Die Durchsuchung darf nur durchgeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine unmittelbare Gefahr für sich selbst oder andere darstellt oder gegen geltendes Recht verstößt.
Die Durchsuchung darf nur von Beamten durchgeführt werden, die über die erforderliche Ausbildung und Qualifikation verfügen.
Vor der Durchsuchung muss den betroffenen Zivilisten der Grund für die Durchsuchung mitgeteilt werden, sofern dies nicht die Durchführung der Durchsuchung gefährden würde.
Die Durchsuchung darf nur an Personen durchgeführt werden, nicht jedoch an deren Wohnungen oder Fahrzeugen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich erlauben.
Die Durchsuchung muss so durchgeführt werden, dass die Würde und der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person gewahrt werden.
Bei der Durchsuchung dürfen nur diejenigen Gegenstände oder Bereiche durchsucht werden, die im Zusammenhang mit dem vermuteten Verstoß oder der Gefahr stehen.
Körperliche Durchsuchungen dürfen nur mit angemessener Sorgfalt und unter Beachtung der Menschenrechte durchgeführt werden.
Die betroffene Person hat das Recht, die Durchsuchung zu verweigern, sofern keine rechtlichen Gründe für die Durchführung vorliegen.
Die betroffene Person hat das Recht, einen Anwalt oder eine vertrauenswürdige Person hinzuzuziehen, sofern dies praktikabel ist.
Die betroffene Person hat das Recht, eine Beschwerde über eine rechtswidrige oder unangemessene Durchsuchung einzureichen.
Beamte, die die Durchsuchung unrechtmäßig oder unangemessen durchführen, haften für Schäden, die der betroffenen Person dadurch entstehen.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Alle vorherigen Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, werden hiermit aufgehoben.