Fahndungen sind nur gültig, sofern zur ausgeschriebenen Fahndung eine offene Akte angelegt wurde.
Der Zeitpunkt zum Ausschreiben einer Fahndung und das Erstellen der zugehörigen Akte muss auf den Tag genau identisch sein. In dieser Akte muss deutlich gemacht werden, dass sie sich auf die ausgeschriebene Fahndung bezieht.
Die Fahndungsakte muss dieselben Formkriterien besitzen, wie eine Strafakte.
Das Inhaftieren auf Grundlage einer Fahndung ohne Akte ist nicht zulässig und stellt den Strafbestand der Freiheitsberaubung dar.