Hiermit wird festgelegt, was es für Verhaltensfehler gibt und wie diese zu handhaben sind.
Nicht vorlesen der Rechte bis zur Inhaftierung oder Rechnungsstellung: (Sofortige Freilassung)
Die Rechte müssen so vorgelesen werden, dass der Tatverdächtige davon Gebrauch machen kann.
Sollte ein Mandantengespräch durch Audio- oder Visuelle Einflüsse, sowie das Mithöhren bewusst gestört werden, zählt dies zum Stören eines angekündigten Mandantengesprächs. Sollte sich ein Strafverteidiger gestört fühlen, muss er den Grund angeben und sollte sich dies wiederholen, zählt dies al 1. Störung.
Stören eines angekündigten Mandantengesprächs zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten (1. Störung) | Haftminderung um 25% der Haftzeit.
Stören eines angekündigten Mandantengesprächs zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten (2. Störung) | Haftminderung um 50% der Haftzeit.
Stören eines angekündigten Mandantengesprächs zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten (3. Störung) | Sofortige Freilassung.
Das nicht anlegen einer Akte nach Gesetzgebung | Haftminderung bis zu 50% der Haftzeit und Neuanlegen der Akte nach Gesetzgebung.
Das nicht einhalten der Rechte des Tatverdächtigen | Sofortige Freilassung und ein Korruptionsverfahren gegen den zuständigen Beamten.
Sollte keine Beweislage in der Akte für ein Anklagepunkt aufzufinden sein, so ist der Mandant für diesen Punkt freizusprechen. | Haftminderung um den Wert, bei der gestrichen wird und Neuanlegung der Akte.